Geschwindigkeitsmessung

Das Kammergericht hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitmessung durch Nachfahren mit ungeeichtem Tachometer nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen ist. Erforderlich ist, dass der Tatrichter mitzuteilen hat, wie lang die Messstrecke und wie groß der Verfolgungsabstand war. Bei Dunkelheit sind Darlegungen zu den Sichverhältnissen regelmäßig erforderlich. Insbesondere sind die entwickelten Richtwerte für Messstrecke und Verfolgungsabstand nicht starr anzuwenden.