Rotlichtverstoß

Im Rahmen der Urteilsbegründung bezüglich eines einfachen Rotlichverstoßes (§ 37 Abs. 2 StVO) sind im entsprechenden Urteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstandes zur Ampel regelmäßig entbehrlich. Grundsätzlich kann nämlich von einer gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden. Das ermöglicht in der Regel eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel, bevor ein Phasenwechsel eintritt. Eine gefühlsmäßige Schätzung der Zeit eines zuverlässigen und erfahrenen Polizeibeamten kann nach Auffassung des AG Lüdinghausen allein nicht als ausreichend angesehen werden, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß
festzustellen.