Unfallschadenregulierung – Gebrauchtteile und Rabatt einerseits, 130 %-Grenze andererseits
Das Landgericht Trier hat einem Geschädigten lediglich den Ausgleich des Wiederbeschaffungsaufwandes zugesprochen und insoweit der Argumentation des Geschädigten, der die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur entgegen dessen Kostenschätzung innerhalb der 130 %-Grenze nur dadurch bewerkstelligte, dass er mit gebrauchten Ersatzteilen instandsetzen ließ und die Stundenlöhne rabattiert wurden, nicht gehört.