Erbrecht bei Ehepaaren ohne Kinder

Wer die Auffassung vertritt, ohne eine Verfügung von Todes wegen (zum Beispiel Testament) nach dem Versterben seines Ehegatten dessen gesamten Nachlass zu erben, liegt möglicherweise falsch. Zur Anwendung kann hier die Regelung gemäß § 1931 BGB kommen. Danach ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge, also Kinder des Erblassers) zu ¼ neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern zur Hälfte berufen (erbberechtigt). Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der gemäß § 1926  (gesetzliche Erben dritter Ordnung) den Abkömmlingen zufallen würde.Also bei der Regelung des Nachlasses bei kinderlosen Ehegatten besser rechtliche Beratung nutzen. Die Rechtsanwaltskanzlei Frank Oberdorf in Ennepetal berät sie gern.