Sozialhilferegress und vorzeitige Vermögensübertragung – Wie ist das Familienvermögen zu erhalten?

 

Die unengeltliche Übertragung von Grundvermögen von Eltern auf deren Kinder führt insbesondere dann zu dem Erhalt des Familienvermögens, wenn bei Eintritt der Notlage des Schenkers durch Pflege- und Sozialhilfebedürftigkeit die 10-Jahres-Frist seit der Schenkung bereits abgelaufen ist. Daneben kann auch zugunsten des Kindes die Notbedarfseinrede helfen. Liegen diese Voraussetzungen vor und bewohnt das bedachte Kind – unter Umständen mit seiner Familie – die zuvor geschenkte Immobilie, so besteht die Möglichkeit, dass die Vermögensübertragung noch im Rahmen des Elternunterhaltes von Bedeutung sein kann. In einem solchen Fall könnte den laufenden Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes ein angemessener Wohnwert zugerechnet werden.