Der Anwalt – ein Muss in Unfallsachen

In seiner Entscheidung vom 12.02.2014 hat das OLG Frankfurt am Main ausgeführt, dass auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes von vorne herein als erforderlich anzusehen ist. Gerade die unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen und Ähnliches, lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes abzuwickeln.

Dies entspricht auch den Feststellungen in meiner täglichen Praxis. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Kosten um Kosten für die Rechtsverfolgung handelt. Dementsprechend steht dem aus dem Unfallereignis Geschädigten, der zur Durchsetzung seiner Ansprüche sich anwaltlicher Hilfe bedient, gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Dies bedeutet, dass unabhängig von der Existenz einer eigenen Rechtsschutzversicherung die Rechtsanwaltskosten des eigenen Anwaltes von der regulierungspflichtigen (gegnerischen) Haftpflichtversicherung getragen werden müssen, sodass weder das Portmonee des Mandanten, noch dessen Rechts- schutzversicherung belastet sind.